Courtney Gentry

5th Grade Southwest Elementary

   Jul 11

Antrag 80 iv vwgo Muster

In Abgrenzung zum vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO (Rn. 591 ff.) ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO immer dann statthaft, wenn der Antragsteller die gerichtliche Anordnung (Fälle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3, S. 2 VwGO) bzw. Wiederherstellung (Fall des § 80 Abs. 2 S.

1 Nr. 4 VwGO) der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage begehrt , d.h. es ihm um die Suspendierung eines belastenden Verwaltungsakts geht – und zwar auch dann, wenn dieser bereits vollzogen ist, vgl. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO (Rn. 561). Der Rechtsnatur nach handelt es sich bei dieser Anordnung der sofortigen Vollziehung (AsV) der h.M. Anders als bei Klage (§ 74 VwGO) für Eilanträge nach § 80 Abs. 5 VwGO nur, wenn gesetzlich ausdrücklich vorgesehen (zB im Ausländer- und Asylrecht) Beiträge werden zur vollständigen oder teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem Beitragsschuldner ein wirtschaftlicher Vorteil in Form der bloßen Möglichkeit der Inanspruchnahme der betreffenden öffentlichen Einrichtungen oder Anlage geboten wird (z.B. Kindergartenbeitrag) , vgl. § 8 Abs.

2 KAG NRW; Nein. Der Widerspruch des G entfaltet keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO, da er offensichtlich unzulässig ist. Er wurde erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) eingelegt und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht. Nein. Denn gem. § 80 Abs. 1 S.

1 VwGO hat der Widerspruch des E aufschiebende Wirkung. Die Ausnahme des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO greift vorliegend nicht ein (zu § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO siehe Rn. 526).

Bei den hier von der Behörde gegenüber E geltend gemachten Kosten handelt es sich nach h.M. nicht um „Kosten“ i.S. dieser Vorschrift. Diese erfasst nämlich nur nach feststehenden Sätzen auferlegte und der allgemeinen Staatsfinanzierung dienende Gebühren und Auslagen, nicht hingegen auch solche, deren Höhe sich – wie diejenigen einer Ersatzvornahme – nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls richtet. Liegen sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen vor, die das Gesetz an die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde gem.

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