Tariflöhnen gemäß igz-dgb tarifvertrag

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Posted by admin | Posted in Uncategorized | Posted on 04-08-2020

Die Bestimmungen der beiden tariflichen Vereinbarungen, die im Mai 2003 zwischen DGB und BZA bzw. iGZ geschlossen wurden, haben einige gemeinsame Bestimmungen, unterscheiden sich jedoch im Detail. Sie weichen in vielerlei Hinsicht von dem ab, was in der Rahmenvereinbarung vom Februar 2003 festgelegt worden war. Im Mai 2003 unterzeichneten Vertreter aller dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) angeschlossenen Gewerkschaften mit zwei großen Arbeitgeberverbänden im Zeitarbeitssektor getrennte Tarifpakete. Die Vereinbarungen betreffen Lohn, Arbeitszeit, bezahlten Urlaub und Bonuszahlungen. Die Verhandlungen folgten auf neue Rechtsvorschriften über Leiharbeit, die Anfang 2003 in Kraft traten. Komplikationen traten am 24. Februar 2003 auf, Nur wenige Tage nach dem DGB-BZA-Rahmenvertrag, als die Interessengemeinschaft Nordbayerisches Zeitarbeitsunternehmen (INZ), ein kleiner regionaler Arbeitgeberverband, eine Reihe von bundesweiten branchenübergreifenden Tarifverträgen mit einem Tarifverband der Gewerkschaften des christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) unterzeichnete, dem es bisher nicht gelungen war, Tarifverträge von großer Bedeutung in den wichtigsten Wirtschaftszweigen abzuschließen. Die Bestimmungen dieses Tarifvertrags es blieben weit unter dem DGB-BZA-Vertrag vom Februar und wurden als völlige Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes angesehen. Darüber hinaus stimmte die CGB-Verhandlungsgesellschaft einer Bestimmung zu, die es ermöglicht, die Bestimmungen der branchenübergreifenden Vereinbarungen auf der Ebene der einzelnen Agenturen entweder durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu unterbieten oder wenn der Arbeitgeber die Zustimmung von 75 % der Belegschaft der betreffenden Agentur zu solchen Abweichungen erhält. Der DGB kritisierte diese “Öffnungsklausel” und auch die Tatsache, dass die Lohnsätze deutlich niedriger waren als in den DGB-BZA-“Eckpfeilern vereinbart”. Darüber hinaus warf der DGB eine grundsatzliche Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit der CGB-Gewerkschaften zur Unterzeichnung von Tarifverträgen auf und verwies auf anhängige Rechtsfälle, in denen die DGB-nahe Metallgewerkschaft (IG Metall) die Frage stellt, ob einige CGB-Mitgliedsverbände als Gewerkschaften im rechtlichen Sinne angesehen werden können und somit rechtlich zum Abschluss von Tarifverträgen berechtigt sind (DE9901195N).

Solange der Rechtsstatus einiger CGB-Mitgliedsverbände und ihr Rechtsanspruch auf Abschluss von Tarifverträgen vor Gericht angefochten werden, ist es unwahrscheinlich, dass die von ihnen abgeschlossenen Tarifverträge im Agenturarbeitssektor eine große Akzeptanz finden werden. Die wichtigsten Arbeitgeberverbände haben sich bisher für Verhandlungen mit dem DGB entschieden, aber es bleibt abzuwarten, welches der verschiedenen Tarifpakete die breiteste Tarifabdeckung erhält. Im DGB-BZA-Lohnvertrag heißt es ausdrücklich, dass die Mindestlöhne für entsandte Arbeitnehmer (DE0306207T), die über den vereinbarten Tarifen für Leiharbeitnehmer liegen, vom Tarifvertrag nicht betroffen sind. Die Lohnsätze unterscheiden sich geringfügig zwischen den beiden Lohnvereinbarungen – siehe die nachstehende Tabelle. In beiden Fällen einigten sich die Tarifparteien darauf, dass die Beschäftigten in Ostdeutschland in allen Größenordnungen 13,5 % weniger erhalten als Arbeitnehmer in Westdeutschland. Nach beiden DGB-Tarifverträgen haben Arbeitnehmer im ersten Arbeitsjahr 24 Arbeitstage (von Montag bis Freitag) Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wenn Arbeitnehmer die Zeitarbeitsfirma innerhalb der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung verlassen, wird der Anspruch anteilig auf das gesetzliche Minimum von 24 Tagen (von Montag auf Samstag) pro Jahr reduziert. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub steigt mit der Beschäftigung und erreicht nach fünfjähriger Beschäftigung in der Zeitarbeitsfirma maximal 30 Arbeitstage (von Montag bis Freitag).

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