Die Eisenbahnsicherheit wird derzeit durch die Umsetzung der Richtlinie 2004/49/EG geregelt, die bestimmte Änderungen der AEG und die Annahme gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen der EBA, Richtlinien des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen und der DB AG sowie DIN-Normen (d. h. die Reihe 27200 technischer Normen) vorschreibt. Diese Vorschriften gelten in Deutschland für den öffentlichen Personenverkehr, soweit sie keine Netze von Regionalverkehrs- oder Dienstleistungseinrichtungen oder Regionalbahnen betreiben. Die oben genannten Richtlinien und DIN-Normen gelten als anerkannte Regeln gemäß Artikel 2 der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO) und schaffen damit einen Verhaltenskodex. Die zuständige Behörde, d. h. die Behörde oder die Behörden, die befugt sind, in den öffentlichen Personenverkehr innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets einzugreifen, ist verpflichtet, mit dem Betreiber einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag abzuschließen, dem sie ein ausschließliches Recht oder eine Entschädigung im Gegenzug für die Erfüllung gemeinbenutzungsfähiger Verpflichtungen gewährt. Verpflichtungen, die auf die Festlegung von Höchsttarifen für alle oder bestimmte Kategorien von Fluggästen abzielen, können ebenfalls allgemeinen Vorschriften unterliegen. Art. 25 AEG besagt, dass die öffentliche Eisenbahn allein entscheidet, wann Arbeitsplätze besetzt werden müssen, um Eisenbahndienstleistungen zu erbringen und die Eisenbahninfrastruktur entsprechend den geschäftlichen Bedürfnissen zu erhalten und zu betreiben. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Art.
87 Abs. 1 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz in Bezug auf die Arbeitszeitregelungen für die Beschäftigung der Arbeitnehmer während der in Satz 1 genannten Berufszeiten bleibt unberührt. Fahrgäste, die mit der Antwort des Eisenbahnunternehmens nicht zufrieden sind, können sich auch gemäß Artikel 30 der Verordnung 1371/2007 bei der EBA beschweren. Erstens prüft die EBA den Sachverhalt. Wenn die Beschwerde rechtmäßig ist, wird sie ein Verwaltungsverfahren durchführen, um das Unternehmen davon zu überzeugen, seinen Verpflichtungen nachzukommen, um die Rechte des Fluggastes zu wahren (z. B. Entschädigung oder Erstattung). Darüber hinaus verpflichtet Art. 12 Abs.
2 AEG die öffentlichen Eisenbahnunternehmen, Tarife festzulegen, die alle für die Berechnung der Preise für den Personenverkehr erforderlichen Informationen enthalten, und sie für alle Nutzer in gleicher Weise anzuwenden. Gemäß Art. 12 Abs. 3 AEG verlangen Eisenbahnunternehmen eine vorherige Genehmigung für ihre Beförderungsbedingungen im Schienenpersonenverkehr. Die Preise, die die Eisenbahnunternehmen für den Personenverkehr festlegen, bedürfen jedoch keiner vorherigen Genehmigung. Die Bundesländer sind für die Beschaffung des subventionierten regionalen Schienenpersonenverkehrs von Bahnunternehmen und deren Finanzierung im Rahmen von Franchiseverträgen zuständig. Das Franchising-System basiert auf einer Übertragung aus dem Bundeshaushalt auf die Bundesländer auf einer jährlichen Ebene von rund 8 Milliarden Euro bei einer vereinbarten Erhöhung um 1,8 Prozent pro Jahr.