Es sind keine Informationen verfügbar. Nach BA-Daten vom Juni 2007 waren zwei Drittel der Mitarbeiter, die TAW zum ersten Mal durchführen, zuvor arbeitslos oder noch nie irgendwo beschäftigt. Dies deutet darauf hin, dass der wichtigste Grund für den Großteil der Arbeitnehmer der Eintritt in den Arbeitsmarkt oder der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt ist. Auch laut destatis lag der Anteil junger Arbeitnehmer 2006 bei 31 % und der der älteren Arbeitnehmer (hier: 45 bis 60) bei 24 %. Bitte geben Sie Beispiele und Einzelheiten zu allen kürzlich getroffenen/bedeutenden Tarifverträgen für TAW auf den in Frage 3 genannten Ebenen an. Das iGZ-DGB-Tarifpaket sieht sowohl die Bezahlung als auch viele andere Fragen zum Arbeitsverhältnis vor. Die Hauptlohnbroschüre fasst den Rahmenzahlungsvertrag, den Lohnzahlungsvertrag, den Haupttarifvertrag und den Tarifvertrag zur Sicherung der Beschäftigung zusammen. Die Tarifverträge für Zeitarbeit (iGZ und BAP) sehen vor, dass Vollzeitbeschäftigte 35 Stunden pro Woche arbeiten müssen. Für die jeweilige Zuordnung hängen die Arbeitszeiten des Zeitbediensteten in der Regel von den Umständen in der Firma des Mieters ab und können daher auch bis zu 40 Stunden betragen.
Die Arbeitszeiten, die ein Leiharbeitnehmer zur Arbeit leisten muss, können mit dem Arbeitgeber frei vereinbart werden. Die Arbeitszeit muss jedoch den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) entsprechen. Das Arbeitszeitgesetz sieht beispielsweise vor, dass der Arbeitnehmer im Durchschnitt nicht mehr als acht Stunden pro Tag arbeiten darf, die Höchstarbeitszeit jedoch auf bis zu zehn Stunden pro Tag verlängert werden kann, wenn entsprechende Ruhezeiten gewährt werden. Erstens fallen Leiharbeitnehmer und Festangestellte im Nutzerunternehmen unter unterschiedliche Tarifverträge. Zweitens: Wenn ein Tarifvertrag die Dauerbeschäftigten im Nutzerunternehmen nicht abdeckt, werden die Arbeitsbedingungen auf der Grundlage individueller Arbeitsverträge festgelegt. Daher profitieren Leiharbeitnehmer nicht von zusätzlichen Vorteilen, die vom Benutzerunternehmen angeboten werden. Die in Tarifverträgen enthaltene Definition von Leiharbeitnehmern bezieht sich entweder direkt auf die gesetzliche Definition des AÜG oder verwendet einen ähnlichen Ausdruck. Verwenderunternehmen sind nur in unternehmensspezifischen Vereinbarungen festgelegt, wie z.B. in der Vereinbarung zwischen der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) und der Zeitarbeitsfirma adecco in Bezug auf die von diesem an Audi eingestellten Arbeitnehmer (siehe Abschnitt 3.5). Darüber hinaus sieht das Betriebsverfassungsgesetz vor, dass Leiharbeitnehmer bei der Betriebsratswahl im Vernutzerbetrieb stimmberechtigt sind, wenn sie länger als drei Monate in dieser Einrichtung tätig sind.