(1) Bis zur Annahme des Vertrages können sich alle Angebote ändern, es sei denn, das Angebot enthält eine gesetzte Angebotsfrist. Weicht der Vertrag des Auftraggebers vom Angebot/Angebot des Auftragnehmers ab, so kann ein Vertrag in diesem Fall nur dann vertragsgemäß sein, wenn er vom Auftragnehmer bestätigt wird. – Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher vor Vertragsausführung eine Bauvorschrift vorzulegen, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. c) “höhere Gewalt oder andere Umstände, die außerhalb des Kontrollesdes des Auftragnehmers liegen”. Der Auftragnehmer kann Anspruch auf Ansprüche aus dem Verzug eines Gläubigers des Arbeitgebers, d.h. aus Art. 304 BGB (ist jedoch strittig, ob oder wann aus Art. 300 Abs. 1 BGB) und – soweit die technische Abnahme für den Bau/die Herstellung der Werke erforderlich ist – aus den Abs. 642 ff. BGB. Denn Forderungen aus dem Verzug eines Gläubigers hängen nicht von einem Verschulden des Arbeitgebers ab. Das Gesetz vom 15.
Juni 2006 über öffentliche Aufträge und einige Aufträge für die Lieferung von Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen sowie seine Durchführungsverordnungen müssen bei der Ausführung von Bauarbeiten im öffentlichen Sektor sowie eine Reihe spezifischer Vorschriften berücksichtigt werden. Ab dem 1. Juli 2013 hat sich diese Verordnung grundlegend geändert, so dass öffentliche Aufträge nun durch das Gesetz von 2006 sowie verschiedene königliche Dekrete geregelt werden. Die wichtigsten Rechtsquellen, die Verträge für die Gestaltung oder Durchführung von Bauarbeiten regeln und regeln, sind das Planungs- und Baugesetz (Plan-och bygglagen), das Vertragsrecht (Avtalslagen) und das Verbraucherdienstleistungsgesetz (Konsumenttjänstlagen). VOB/B Paragraf 6.1 besagt, dass der Auftragnehmer den Arbeitgeber über die Behinderung informieren muss. Nach der neuen Bestimmung des Paragraphen 439 Absatz 3 bGB ist ein Käufer, der im Rahmen eines gewerblichen Geschäftsverkehrs fehlerhafte Ware erhalten hat, unabhängig von Verschulden auf Demontage- und Montagearbeiten oder auf angemessene Kostenerstattung zu verfügen. Die geplanten Änderungen der Sanierungsansprüche kommen Auftragnehmern zugute, die unwissentlich defektes Baumaterial angeschafft und für Dritte installiert haben. Nach geltendem Recht ist der Auftragnehmer in der Regel für die Demontage- und Installationskosten verantwortlich. Nach der Reform können diese Kosten durch Rückschritthaftung vollständig innerhalb der Lieferkette liquidiert werden. Ausnahmsweise kann der Betroffene auch die Auflösung des Vertrages (Rücktritt oder, im Falle fortbestehender Verpflichtungen, Kündigung) verlangen.