Läuft der vertragende Vertrag vor dem 30. Juni 2020 ab, so sind die Leistungen unserer Ansicht nach erbracht und der Mietvertrag wird gesetzlich gekündigt. Die vorstehende Beschränkung gilt daher nicht für die Kündigung eines bestimmten Mietvertrags. Im Allgemeinen gelten für diese Formen von Mietverträgen unterschiedliche gesetzliche Anforderungen, bei denen erhebliche Abweichungen in Bezug auf die Mietkontrolle (Höchstbeträge), die Reparatur- und Instandhaltungspflicht, die Erstattung der Betriebskosten sowie bestimmte Grenzen der Mietbeendigung und der Laufzeit auftreten. Sie ist für Mietverträge unerheblich, da das österreichische Mietrecht ganz, teilweise oder gar nicht anwendbar ist (wie es z. B. bei bestimmten Mietverträgen für Einfamilienhäuser der Fall ist). Wichtig ist, dass die Covid-19-Pandemie die Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mieters erheblich beeinträchtigt hat. Als Beispiele für die Folgen der Covid-19-Pandemie nennt der Gesetzgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Schließung von Gaststätten- und Tourismusbetrieben, einkommenseinbußen den Einkommensverlust für selbständige Friseure oder Physiotherapeuten oder die Krankheit bei Covid-19 für Selbständige, die ihren Beruf aufgrund von Quarantäne-/Krankenhausaufenthalten nicht mehr ausüben können.
Mieter, die weder gesundheitgeschädigt sind noch einkommensmindernde Menschen erleiden, können von den Sonderregelungen nicht profitieren. Im Falle eines Verkaufs von gepachteten Räumlichkeiten durch den Vermieter ersetzt der Käufer in der Regel den Vermieter im Rahmen des bestehenden Mietvertrages und übernimmt damit seine Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag. Der ehemalige Vermieter kann jedoch je nach den im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen gegenüber dem Käufer haftbar bleiben. In diesem Zusammenhang sieht das am Freitag, 3. April 2020 im österreichischen Parlament verabschiedete 4. Covid-19-Maßnahmen-Gesetz wichtige Erleichterungen vor: Für befristete Mietverträge nach dem Österreichischen Mietgesetz (MRG), die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 auslaufen, erlaubt eine Sonderregelung nun eine flexible Verlängerung von Wohnmieten.
Durch schriftliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter kann der Mietvertrag bis zum 31. Dezember 2020 oder um einen kürzeren Zeitraum verlängert werden; die ansonsten anwendbare Mindestlaufzeit von 3 (drei) Jahren gilt in diesen Fällen nicht. 10.5 Unter welchen Umständen werden Geschäftsleasinginhaben in der Regel gekündigt (z. B. bei Ablauf, bei Verzug, von beiden Parteien usw.)? Gibt es besondere Bestimmungen, die es einem Mieter erlauben, den Mietvertrag zu verlängern oder zu verlängern oder eine der parteienden Parteien aus irgendeinem Kündigungsgrund zu entschädigen? Um zu grünen Mietverträgen beizutragen, sind Bauherren/Vermieter nach dem Gesetz über die Vorlage eines Energieausweis-Gesetzes verpflichtet, dem Käufer/Mieter vor dem Verkauf/der Vermietung seiner Immobilien einen Energieausweis zur Verfügung zu stellen. Die im Energieausweis beschriebenen Merkmale des Gebäudes werden integraler Bestandteil des Kauf- oder Mietvertrages und könnten somit die Grundlage für entsprechende Gewährleistungsverpflichtungen des Verkäufers/Vermieters bilden. Fällt der Mietvertrag unter die (vollständige oder teilweise) Anwendung des MRG, so kann der Vermieter den Mietvertrag nur aus noch unzustätigem Grund kündigen. Zu diesem guten Zweck gehören unter anderem Zahlungsverzug, die nachteilige Nutzung des Mietgegenstandes oder die dringende Notwendigkeit des Vermieters oder seiner Angehörigen, den Mietgegenstand persönlich zu nutzen. Infolgedessen wird das Recht des Vermieters, eine Kündigung des Vertrages für die ausgelassenen Mietzahlungen zu verlangen, um zwei Jahre verschoben. Und es gibt noch eine weitere große Einschränkung: Der Vermieter darf die vom Mieter für den Zahlungsrückstand in diesen drei Monaten gezahlte Kaution nicht mit der fälligen Miete verrechnen.