(6) Ist ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht nicht geeignet, so wird der Absender unverzüglich unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die anwendbaren technischen Rahmenbedingungen darüber unterrichtet. Das Schriftstück gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, soweit der Absender es unverzüglich in einer für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Form einreicht und plausibel besagt, dass sein Inhalt mit dem zuerst eingereichten Dokument identisch ist. 1. den ursprünglichen Verwaltungsakt in der Form, die er durch die Entscheidung über einen Einspruch angenommen hat(2), (2) Der Vertreter des öffentlichen Interesses am Oberverwaltungsgericht und am Verwaltungsgericht muss nach dem deutschen Justizgesetz für das Justizamt qualifiziert sein; Abschnitt 174 bleibt hiervon unberührt. (4) Kann zusätzlich zum Rücktritt eines Verwaltungsakts eine Zahlung verlangt werden, so ist im selben Verfahren auch eine Zwangsstrafe zulässig. (1) Der Interessenbeauftragte des Bundes beim Bundesverwaltungsgericht und sein hauptamtliches Personal des höheren Verwaltungsdienstes müssen für das Justizamt qualifiziert sein oder die Voraussetzungen des Paragrafen 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. (1) Die Verfahrensakten können in elektronischer Form aufbewahrt werden. Der Bund und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Auftrag per Rechtsakt den Zeitpunkt, ab dem die Verfahrensakten in elektronischer Form aufbewahrt werden. Das Rechtsinstrument legt die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Erstellung, Wartung und Speicherung der elektronischen Dateien fest. Die Landesregierungen können die Ermächtigung an die obersten Landesbehörden übertragen, die für die Verwaltungszuständigkeit zuständig sind. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann das Rechtsakt vorsehen, dass sie durch eine Verwaltungsvorschrift zu bestimmen ist, die veröffentlicht wird und in der die Akten elektronisch zu verwahrern sind. Die Rechtskraft der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bereiche sind für die Behandlung der Voraktionsphasen aller potenziellen gerichtlichen Überprüfungsverfahren gemäß dem Voraktionsprotokoll für die gerichtliche Überprüfung zuständig, müssen sich dabei jedoch um Unterstützung bei der ARU bemühen.
Die Bereiche sollten beachten, dass das Gericht bei der Kostenfestsetzung im Allgemeinen jede Nichtbeachtung des Protokolls berücksichtigen wird. Das Protokoll muss nicht befolgt werden, wenn es sich bei der angefochtenen Entscheidung um die eines Gerichts handelt. (2) Handelt es sich bei dem Betroffenen um eine Körperschaft oder vereinigung, so wird die Verwaltungsstrafe für die Partei, die nach dem Gesetz oder den Statuten vertreten kann, angedroht und gegen sie verhängt. (1) Soll die Vollstreckung zugunsten des Bundes, eines Landes, einer Vereinigung kommunaler Körperschaften, einer kommunalen Körperschaft oder einer Körperschaft, Einrichtung oder Stiftung des öffentlichen Rechts erfolgen, so erfolgt die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende Richter des erstinstanzlichen Gerichts; er kann die Dienste einer anderen Vollstreckungsbehörde oder eines Gerichtsvollziehers für die Vollstreckung in Anspruch nehmen.