Es fehlt an Rechtsprechung und einschlägiger Rechtsliteratur, die den rechtlichen Begriff der “Angemessenheit” im Kontext einer Situation höherer Gewalt definiert. Für die Einzelfallprüfung kann jedoch der Begriff der Angemessenheit in den Bestimmungen über höhere Gewalt im UN-Kaufrechtsübereinkommen (Art. 79 CISG) und zur Frustrationslehre in Art. 313 BGB Orientierungshilfen geben. Diese Leitlinien können jedoch nur ergänzend sein und von der Auslegung der einschlägigen Vertragsbestimmungen abhängig gemacht werden. 536a Anspruch des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen und Verlust wegen eines Mangels (1) Liegt bei Vertragsschluss ein Mangel im Sinne des Art. 536 vor oder tritt ein solcher Mangel später aufgrund eines Umstands auf, für den der Mieter zu verantworten hat, oder verzögert der Mieter die Beseitigung eines Mangels, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte nach . 536 Schadensersatz verlangen. (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und die Erstattung der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn bei einem einseitigen Rechtsgeschäft eine Agentur ohne Bevollmächtigte nicht zulässig ist. Hat jedoch die Person, gegen die eine solche Transaktion durchgeführt werden sollte, der vom Bevollmächtigten bei der Transaktion geltend gemachten Befugnis des Vertreters keinen Einspruch widersprozicht, oder war sie mit dem Bevollmächtigten einverstanden, der ohne Vollmacht des Vertreters handelte, so gelten die Bestimmungen über Verträge entsprechend.
Dasselbe gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegen einen Agenten ohne Vollmacht des Vertreters mit Zustimmung dieser Person durchgeführt wird. • 831 Haftung für Arbeitsassistenten (1) Eine Person, die eine andere für die Arbeit beschäftigt, ist verpflichtet, den Schaden zu kompensieren, den der andere bei der Ausführung der Arbeit einem Dritten unrechtmäßig zufügt. Die Ausgleichspflicht entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die im Lebensbereich erforderliche Sorgfalt beachtet und, soweit er bei der Auswahl oder Überwachung der Ausführung der Arbeit Geräte oder Geräte zur Verfügung stellen oder die Ausführung der Arbeit überwachen muss; oder wenn der Schaden trotz Anwendung dieser Sorgfalt noch entstanden wäre.