Im DGB-BZA-Lohnvertrag heißt es ausdrücklich, dass die Mindestlöhne für entsandte Arbeitnehmer (DE0306207T), die über den vereinbarten Tarifen für Leiharbeitnehmer liegen, vom Tarifvertrag nicht betroffen sind. Während die Laufzeit des DGB-iGZ-Lohnvertrags vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 gilt, läuft der DGB-BZA-Vertrag bis zum 31. Dezember 2007. Die letztgenannte Vereinbarung sieht jährliche Lohnerhöhungen von etwa 2,5 % während ihrer Laufzeit vor, während die Kluft zwischen den in West- und Ostdeutschland gezahlten Sätzen von 13,5 % im Jahr 2004 auf 10,5 % im Jahr 2005 und 8,5 % im Jahr 2006 zurückgehen wird. Darüber hinaus einigten sich DGB und BZA 2004 darauf, Gespräche über die Einführung einer Zusatzzulage für Leiharbeitnehmer aufzunehmen, die in Gaststättenbetrieben arbeiten, in denen der vergleichbare Lohnsatz für Dauerbeschäftigte höher ist als der Normalsatz, um den Grundsatz des gleichen Entgelts zu beachten. eine solche Verpflichtung hat iGZ nicht unterschrieben. Nach beiden DGB-Tarifverträgen haben Arbeitnehmer im ersten Arbeitsjahr 24 Arbeitstage (von Montag bis Freitag) Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wenn Arbeitnehmer die Zeitarbeitsfirma innerhalb der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung verlassen, wird der Anspruch anteilig auf das gesetzliche Minimum von 24 Tagen (von Montag auf Samstag) pro Jahr reduziert. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub steigt mit der Beschäftigung und erreicht nach fünfjähriger Beschäftigung in der Zeitarbeitsfirma maximal 30 Arbeitstage (von Montag bis Freitag). Als Voraussetzung für den Anspruch des Zeitarbeitnehmers auf Industriezuschläge im Rahmen eines Branchenzuschlagsabkommens (TV BZ) muss die jeweilige TV-BZ für den jeweiligen Leiharbeitnehmer gelten.
Derzeit sind die TV BZs nur für Zeitarbeitskräfte in Industrieunternehmen relevant. (weiterlesen…) Die folgenden Erläuterungen basieren auf dem Beispiel des Tarifvertrags für Industriezuschläge für die Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME). Der DGB-Verhandlungsverband und die BZA haben am 20. Februar 2003 (DE0303202N) eine erste Rahmenvereinbarung zur Festlegung der “Eckpunkte” für ein Tarifpaket vereinbart. In der Vereinbarung wurden Standardlöhne für Leiharbeitnehmer festgelegt, und um den Grundsatz des gleichen Entgelts zu beachten, einigten sich die Tarifparteien darauf, dass Leiharbeitnehmer, die an Verwenderunternehmen geschickt wurden, in denen der tariflich vereinbarte Lohnsatz für Dauerbeschäftigte über dem Normalsatz für Leiharbeitnehmer lag, eine zusätzliche Vergütung erhalten sollten.