In einer solchen Situation ist der Arbeitgeber an den Arbeitsvertrag gebunden. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigungserklärung erteilen und sein Gehalt während einer Kündigungsfrist nach dem vereinbarten Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit aufnehmen sollte, bezahlen muss. Der Arbeitnehmer ist in dieser Zeit zur Arbeit verpflichtet. In der Praxis können solche Fälle reibungslos gelöst werden, indem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine finanzielle Entschädigung zahlt, ohne dass der Arbeitnehmer eine Arbeit aufnehmen muss. (1) Kündigungen müssen stets schriftlich erfolgen: Wird eine Kündigung nur mündlich erteilt oder per SMS (SMS/WhatsApp) oder E-Mail versendet, ist sie ungültig. Dies bedeutet, dass sie nur gültig ist, wenn sie in Form eines unterzeichneten Briefes erfolgt. Es gibt drei formale Bedingungen, die erfüllt sein müssen, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer kündigen möchte. Selbstverständlich gelten sie auch im umgekehrten Fall, wenn ein Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag kündigen möchte: Im Falle einer ordentlichen Kündigung ist die Kündigungsfrist eine Frist zwischen der tatsächlichen Kündigung und dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer summarisch entlassen und den Arbeitnehmer auferlegen, den Arbeitsplatz sofort zu verlassen, wenn sich der Arbeitnehmer einer groben Pflichtverletzung oder einer anderen schweren Verletzung des Arbeitsvertrags schuldig gemacht hat, siehe Arbeitsumweltgesetz, Abschnitt 15-14. In einem solchen Fall gilt keine Kündigungsfrist. Eine summarische Entlassung ist eine sehr ernste Reaktion eines Arbeitgebers, sowohl weil der Arbeitnehmer in der Regel den Arbeitsplatz sofort verlassen muss, als auch weil eine solche Reaktion Probleme für die weitere Laufbahn des Arbeitnehmers verursachen kann. Ist eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich, sollte der Arbeitgeber stattdessen die Kündigung des Arbeitnehmers in Erwägung ziehen. Ausnahme: Ein Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag sieht die Begründung des Ausscheidens vor.
Wenn die kündigende Partei in diesem Fall keinen Grund nennt, ist die Kündigung unwirksam. (3) Hat das Unternehmen einen Betriebsrat, so ist es vorab zur Kündigung zu konsultieren.