Tarifvertrag zeitarbeit igz/ dgb tarifgemeinschaft

August 5th, 2020

Die Verhandlungen über die neuen Abkommen begannen, nachdem das Parlament im November 2002 ein neues Gesetz über Leiharbeit verabschiedet hatte (DE0212203N). Die Gewerkschaften hatten gefordert, dass jede neue Gesetzgebung den Grundsatz des gleichen Entgelts enthalten sollte – d. h. Leiharbeitnehmer sollten nicht weniger günstig bezahlt werden als “ständige” Arbeitnehmer in der Nutzergesellschaft – eine Forderung, die von den Arbeitgebern strikt abgelehnt wurde. Die neuen Rechtsvorschriften waren mehrdeutig. Einerseits wurden die Grundsätze des gleichen Entgelts und der Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer festgelegt, andererseits erlaubte sie jedoch abweichungen von diesen Grundsätzen durch Tarifverträge, und die Regierung machte deutlich, dass sie von den Tarifparteien in der Branche den Abschluss von Tarifverträgen erwarte. Der Anreiz für die Arbeitgeberverbände, Tarifverhandlungen für den Bereich der Leiharbeit aufzunehmen, bestand darin, diese Möglichkeit der Umgehung des Grundsatzes des gleichen Entgelts zu nutzen, von dem sie befürchteten, dass leiharbeitsische Arbeit für die Nutzerunternehmen weniger attraktiv würde. Zwei große Arbeitgeberverbände, BZA und iGZ, einigten sich daher darauf, mit dem DGB einen bundesweiten branchenübergreifenden Tarifvertrag auszuhandeln. Die Bestimmungen der beiden tariflichen Vereinbarungen, die im Mai 2003 zwischen DGB und BZA bzw. iGZ geschlossen wurden, haben einige gemeinsame Bestimmungen, unterscheiden sich jedoch im Detail. Sie weichen in vielerlei Hinsicht von dem ab, was in der Rahmenvereinbarung vom Februar 2003 festgelegt worden war. Im Juni 2007 waren knapp 26 % der Leiharbeitnehmer weiblich (siehe Tabelle oben).

Die Bedeutung der Leiharbeit nimmt weiter zu. Sowohl die Zahl der Agenturen als auch die Zahl der Leiharbeitnehmer ist seit 2004 gestiegen. Die Gleichbehandlungsklausel des Zeitarbeitsgesetzes, die den entsprechenden Rechtsrahmen bildet, hat zu einer landesweiten Abdeckung der Leiharbeit durch drei konkurrierende Tarifverträge geführt. Die Vereinbarungen haben es den Agenturen ermöglicht, von der Gleichbehandlungsklausel abzuweichen. Erstens fallen Leiharbeitnehmer und Festangestellte im Nutzerunternehmen unter unterschiedliche Tarifverträge. Zweitens: Wenn ein Tarifvertrag die Dauerbeschäftigten im Nutzerunternehmen nicht abdeckt, werden die Arbeitsbedingungen auf der Grundlage individueller Arbeitsverträge festgelegt. Daher profitieren Leiharbeitnehmer nicht von zusätzlichen Vorteilen, die vom Benutzerunternehmen angeboten werden. Nach der DGB-BZA-Vereinbarung wird die Leistungsanforderung für urlaubs- und Weihnachtsgeldab 1. Januar 2006 auf sechs Monate reduziert. Diese Verringerung dieser Dienstleistungsanforderung ist von besonderer Bedeutung, da nach statistiken über Leiharbeit (für Juni 2002) etwa zwei Drittel der Leiharbeitnehmer für eine Dauer von weniger als drei Monaten beschäftigt sind. Nach einer spezifischen Analyse des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) lag die durchschnittliche Beschäftigungsdauer von Leiharbeitnehmern im Jahr 2003 bei 4,7 Monaten. Der Median betrug 2,1 Monate.

Um eine Zeitarbeitsfirma zu betreiben, ist es notwendig, eine Genehmigung von der BA einzuholen.

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