Kooperationsvertrag datenschutzklausel

1.1.8.2 eine Weiterleitung personenbezogener Daten des Unternehmens von einem vertraglich vereinbarten Auftragsverarbeiter an einen Vertragsverarbeiter oder zwischen zwei Niederlassungen eines vertragsgewerblichen Auftragsverarbeiters, in jedem Fall, wenn eine solche Übermittlung durch Datenschutzgesetze (oder durch die Bedingungen von Datenübermittlungsvereinbarungen, die zur Begebung der Datenschutzbeschränkungen eingerichtet wurden) verboten wäre; (2) Die Parteien sind sich darin einig, dass die von der betroffenen Person getroffene Entscheidung ihre materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechte auf Rechtsbehelfe im Einklang mit anderen Bestimmungen des nationalen oder internationalen Rechts nicht beeinträchtigt. Anhang 4 Entscheidung C(2010)593 Standardvertragsklauseln (Auftragsverarbeiter) Im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG über die Übermittlung personenbezogener Daten an in Drittländern niedergelassene Auftragsverarbeiter, die kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, Name der DatenausführendenOrganisation: Kunde im Sinne der Vereinbarung. Andere Informationen, die benötigt werden, um die Organisation zu identifizieren: ………………………………………………………………… (der Datenexporteur) Und Name der Datenimportorganisation: Gigamon Inc. Adresse: 3300 Olcott Street, Santa Clara, CA 95054 11.1 Der Auftragsverarbeiter darf die Übermittlung von Daten in Länder außerhalb der EU und/oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens nicht übertragen oder genehmigen. Werden im Rahmen dieses Abkommens verarbeitete personenbezogene Daten aus einem Land innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die personenbezogenen Daten angemessen geschützt sind. Um dies zu erreichen, stützen sich die Vertragsparteien, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf von der EU genehmigte Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten. Diese Datenverarbeitungsvereinbarung ist von der ProtonMail DPA, die auf dieser Seite zu finden ist, angepasst. Organisationen können das folgende Dokument als Teil ihrer DSGVO-Konformität verwenden. Für die Zwecke der Klauseln haben a) “personenbezogene Daten”, “besondere Kategorien von Daten”, “Prozess/Verarbeitung”, “Verarbeitung” , “Auftragsverarbeiter”, “betroffene Person” und “Aufsichtsbehörde” dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.

Oktober 1995 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und über den freien Verkehr dieser Daten; b) “Datenexporteur” den für die Verarbeitung Verantwortlichen, der die personenbezogenen Daten überträgt; c) “Datenimporteur” den Auftragsverarbeiter, der sich bereit erklärt, von dem Datenexporteur personenbezogene Daten zu erhalten, die nach der Übermittlung gemäß seinen Anweisungen und den Bestimmungen der Klauseln in seinem Namen verarbeitet werden sollen, und der nicht dem System eines Drittlands unterliegt und einen angemessenen Schutz im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG gewährleistet; d) “Unterauftragsverarbeiter” jeden Auftragsverarbeiter, der vom Datenimporteur oder einem anderen Unterverarbeiter des Datenimporteurs eingeschaltet wird und sich damit einverstanden erklärt, vom Datenimporteur oder von einem anderen Unterverarbeiter des Datenimporteurs personenbezogene Daten zu erhalten, die ausschließlich für Verarbeitungstätigkeiten bestimmt sind, die im Auftrag des Datenexporteurs nach der Übermittlung gemäß seinen Anweisungen, den Bedingungen der Klauseln und den Bedingungen des schriftlichen Unterauftrags ausgeführt werden; e) “anwendbares Datenschutzrecht” die Rechtsvorschriften zum Schutz der Grundrechte und -freiheiten des Einzelnen und insbesondere ihres Rechts auf Privatsphäre in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für einen für die Verarbeitung Verantwortlichen in dem Mitgliedstaat gelten, in dem der Datenexporteur niedergelassen ist; f) “technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen” Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung oder zufälligem Verlust, Veränderung, unbefugter Offenlegung oder unbefugtem Zugriff, insbesondere wenn die Verarbeitung die Übermittlung von Daten über ein Netz umfasst, und gegen alle anderen rechtswidrigen Formen der Verarbeitung.

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