238 famfg muster

235 Nr. 5.1 GEKO-Richtlinien; Cm. außerdem: BT-Drucksache N 16/6561. S. 13. . Neu ist, dass nunmehr in S. 241 FamFG die verschärfte Haftung des Unterhaltsgläubigers geregelt ist. Die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsantrags steht jetzt bei der Anwendung des ` 818 Abs. 4 BGB der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich. Der Unterhaltsschuldner braucht in Zukunft eine Abänderungsklage nicht mehr mit einer Rückzahlungsklage zu verbinden.

243 BT-Drucksache N 16/6561. S. 12; Wellenhofer M. / / Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Nr. 1598a. Rn. 5; Helms T. Das neue Verfahren zur Klärung der leiblichen.

S. 1034-1035; Hahn D. / / Beck`scher Online-Kommentar BGB. Nr. 1598a. Rn. 2; Nickel M. / / Juris Praxiskommentar BGB, Familienrecht. T. 4.

Nr. 1598a. Rn. 15. 175 Wudarski A. Aktuelle Fragen des Familienrechts. S. 586-587. 16. Akt vom 18. August 1896 – B`rgerliches Gesetzbuch, BGBl. I.

S. 42, 2909; 2003 I. S. 738, mit is. 1. Oktober 2013, BGBl. I. S. 3719 (Deutsche Zivilation, GSU).

219 Helms T. Das neue Verfahren zur Klärung der leiblichen Abstammung. S. 1034; kritisch: Schwab D. Abstammungskl`rung – leicht gemacht Oder. S. 23-24. 26 Gesetz vom 19. Februar 2007 – Personenstandsgesetz, BGB1. I. S.

122, lim. 28. August 2013, BGB1. I. S.3458. Nowicki M. A. Europejski Trybunat Praw Cztowieka. Wybor orzeczen 2006. Warszawa, 2007. 236 s. 260 Wellenhofer M.

/ – Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Nr. 1599. Rn. 37. In Europa gibt es einen klaren Trend zur Beseitigung rechtlicher Hindernisse für die Vaterschaftsüberprüfung. Der liberale Ansatz in dieser Lösung spiegelt sich in der Fristverlängerung, der Einführung zusätzlicher Möglichkeiten zur Überprüfung der Verwandtschaftsbeziehungen oder sogar in der Aufhebung strenger Fristen für die Anfechtung der Vaterschaft wider. Die Suche nach Kompromissen ist typisch für die Beschlüsse der EMRK, die in dieser Frage bereits einheitliche Standards entwickelt hat. Diese Errungenschaften sollten ebenso berücksichtigt werden wie die Erfahrungen anderer Länder bei der Neuverarbeitung polnischer Gesetze im Zusammenhang mit der Herausforderung der Vaterschaft. Würde eine solche Entscheidung die Familie stärken und die Lebensqualität ihrer Mitglieder verbessern? Würde ein Mann, der gezwungen ist, Vater eines Kindes zu werden, das nicht von ihm erdacht wurde, seine Vormundschaftspflichten ordnungsgemäß erfüllen, oder würde sich seine Rolle auf eine Zahlungsfunktion beschränken? Wie könnte dies mit dem Menschenrecht auf Information über seine eigene biologische Herkunft in Einklang gebracht werden, und würde es dem Wohl des Kindes dienen? Die wissenschaftliche Antwort auf die Frage nach den Auswirkungen dieser Situation auf die familiären Beziehungen, auf die Lebensqualität nicht nur des Vaters, sondern der ganzen Familie sollte den Psychologen überlassen werden.