Daher ist die erste Vorlagefrage so zu beantworten, dass es im Sinne von Paragraf 4.2 der Rahmenvereinbarung angebracht ist, den in einem Tarifvertrag vorgesehenen Grundsatz der anteiligen Befristung auf ein abhängiges Kindergeld anzuwenden, wenn die Parteien keine gesetzliche Verpflichtung haben, eine solche Beihilfe vorzusehen. Im Wesentlichen stellt sich die Frage, ob, wenn das Kindergeld durch die Anwendung von Paragraf 4.2 der Rahmenvereinbarung nicht prognenne, die Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten, die sich aus der Zahlung von weniger als das volle unterhaltsberechtigte Kindergeld ergibt, dennoch aus anderen Gründen nach Paragraf 4.1 der Rahmenvereinbarung als objektiv gerechtfertigt angesehen werden kann. Die Frage des vorlegenden Gerichts enthält vier mögliche Rechtfertigungen, die, wie ich vermute, vor ihm vorgebracht wurden. Das Recht auf Tarifverhandlungen und -maßnahmen wird durch Artikel 28 der Charta gewährleistet, darin heißt es: “Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit — Grundsatz der Nichtdiskriminierung — Tarifvertrag über eine unterhaltsberechtigte Kinderbeihilfe — Anteilige Zahlung einer Beihilfe an Teilzeitbeschäftigte, gerade weil es sich bei dem unterhaltsberechtigten Kindergeld um eine Geldzahlung handelt, kann der Arbeitnehmer nicht nur die Kosten der Kinderbetreuung, sondern auch andere Kosten tragen, die ein Kind mit sich bringt (wie die Zahlung von Nahrungsmitteln, Kleidung und Spielzeug) oder im Allgemeinen auch die Haushaltskosten tragen. führt zu einer günstigeren Behandlung von Teilzeitbeschäftigten, die im Rahmen eines Tarifvertrags zusätzliche Teilzeitarbeit und mehrfachen Anspruch auf eine Leistung – wie z. B. ein unterhaltsberechtigtes Kindergeld – haben; und/oder “Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine unterhaltsberechtigte Kinderbeihilfe für jedes Kind, für das sie Anspruch auf eine gesetzliche Familienbeihilfe haben, und erbringen den Nachweis ihres Empfangs. Das unterhaltsberechtigte Kindergeld wird zum ersten Mal (oder zum letzten Mal) für den Kalendermonat fällig, in dem die Voraussetzung für seine Zahlung erfüllt ist/aufhört,” In Kapitel III des Tarifvertrags für den Bankensektor mit dem Titel “Sozialleistungen” heißt es: “Haushaltszulagen und Kindergeld werden als Sozialleistung gewährt”. Ich betone, dass meine Schlussfolgerung darauf beruht, dass der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet ist, die betreffenden Sozialleistungen zu zahlen.
Wenn der nationale Gesetzgeber beispielsweise beschlossen hätte, den Arbeitgebern die Last der Zahlung des Kindergeldes für unterhaltsberechtigte Kinder an die Erwerbstätigen zu übertragen (so dass der Staat die Verantwortung für die Zahlung einer solchen Beihilfe nur an Personen ohne Beschäftigung erfüllt, würde der Arbeitgeber tatsächlich in die Fußstapfen des Staates treten, und die Schlussfolgerung könnte durchaus anders ausfallen. ( 23 ) Ich füge hinzu, dass der Teilzeitbeschäftigte hier zwar zweifelsohne weniger Geld als das z.B. als unterhaltsberechtigtes Kindergeld erhält und daher im Allgemeinen weniger wohlhabend ist, er (oder sie) jedoch nicht dadurch benachteiligt wird, dass das unterhaltsberechtigte Kindergeld angrenzend ist. Ich lasse bewusst die Frage offen, wie die Antwort wäre, wenn sich in einem anderen Fall ein solcher spezifischer Nachteil ergeben würde. Art. 22 Abs. 4 bestimmt, dass Art. 21 Abs.
2, der sich auf die Berechnung einer Haushaltszulage bezieht, analog auf das Kindergeld für unterhaltsberechtigte Kinder Anwendung findet.