Verfassen Sie Ihr Einzeltestament zu Hause und bewahren es auch dort auf, ist dies mit keinerlei Kosten verbunden. Möchten Sie jedoch ein öffentliches Testament von einem Notar aufsetzen lassen, sind die Kosten abhängig von Ihrem Vermögen. Im Gegenzug erhalten Sie jedoch ein fachmännisches Testament, welches Ihren letzten Willen gemäß Ihrer Vorstellungen vollständig und korrekt beinhaltet. So könnten Sie diese Erbeinsetzung im Testament formulieren: „Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tode von uns beiden sollen unsere Kinder zu gleichen Teilen erben.” ACHTUNG! Ist der Erblasser im Besitz von Grundstücken bzw. Immobilien, muss das sogenannte Grundbuch auf die Erben berichtigt werden. Das bedeutet, dass Sie beim Vorlegen eines privatschriftlichen Einzeltestamentes unbedingt auch einen kostenträchtigen Erbschein zur Legitimation der Erben benötigen. So kann etwa einem Miterben das Wohnhaus und einem anderen Miterben das Geldvermögen per Teilungsanordnung zugewandt werden. Diese Vorgaben der verstorbenen Eltern müssen die Miterben dann bei der Nachlassteilung berücksichtigen und entsprechend umsetzen. Die testamentarische Teilungsanordnung wirkt sich aber nicht so aus, dass der einzelne Miterbe automatisch Eigentümer des ihm zugedachten Nachlassgegentandes wird. Vielmehr müssen die Miterben untereinander einen sogenannten Auseinandersetzungsvertrag schließen, mit dem der letzte Wunsch der Eltern umgesetzt wird. Diese Vereinbarungen bedürfen bei Nachlassimmobilien der notariellen Beurkundung und können teilweise rechtlich sehr komplex sein.
Gerade bei umfangreichen Nachlässen mit zahlreichen Teilungsanordnungen sind juristische Laien auf die Unterstützung eines Fachanwalts für Erbrecht zwingend angewiesen. Das Berliner Testament ist als gemeinschaftliches Testament auch in anderen Ländern möglich. Im anglophonen Raum wird der sogenannte „mutual will“ oder der „joint will“ definiert. In Österreich haben nur verheiratete Paare die Möglichkeit, ein Gemeinschaftstestament aufzusetzen.