Tarifvertrag zeitarbeit lohnerhöhung

Die neuen Tarifverträge regeln einen der wichtigsten Wirtschaftszweige, die zuvor nicht in die Tarifverhandlungen mit mehreren Arbeitgebern fallen. Ohne die neuen Rechtsvorschriften über Leiharbeit wären diese Abkommen sicherlich nicht unterzeichnet worden. Mit den Tarifverhandlungen mit dem DGB sahen sich die Arbeitgeber als “das Beste des Schlimmsten” aus. BZA und iGZ sehen es als Erfolg, dass sie die Umsetzung von Gleichbehandlung und gleichem Lohn für Leiharbeiter verhindert haben. Für den DGB markieren die bundesweiten branchenübergreifenden Vereinbarungen das Ende einer Entwicklung, die vor Jahren mit einer Handvoll Tarifverträgen auf der Ebene der einzelnen Agenturen (DE0105222N undDE9907211N) begann, begleitet von einer Großen Skepsis in einer Reihe von Gewerkschaften, ob der Zeitarbeitssektor als normaler Sektor akzeptiert werden sollte. Es bleibt abzuwarten, wie diese Vereinbarungen unter Leiharbeitnehmern wahrgenommen werden und inwieweit die DGB-Gewerkschaften in der Lage sind, Leiharbeitnehmer zu organisieren und eine starke Gewerkschaftsvertretung zu etablieren. (Heiner Dribbusch, Institut für Wirtschafts- und Sozialforschung, WSI) Zum Vergleich: Der CGB/INZ-Tarifvertrag sieht in Westdeutschland Stundenlöhne in Höhe 1 und 7,80 Euro in der Skala 3 (Facharbeiter) vor, während Arbeitnehmer in der Zeit, in der sie nicht an ein Nutzerunternehmen vermietet werden, niedrigere Lohnsätze erhalten. Noch niedrigere Tarife wurden in einem weiteren Tarifvertrag vereinbart, das im Juni 2003 zwischen dem CGB und einem weiteren kleinen Arbeitgeberverband für kleine und mittlere Unternehmen der Branche – der Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit (MVZ), unterzeichnet wurde. Die Tarifverträge zwischen DGB und BZA sehen einen Bonus zusätzlich zu den oben genannten Lohnsätzen vor, der von der Arbeitszeit im Nutzerunternehmen abhängt: Beide DGB-Tarifverträge sehen eine 35-Stunden-Woche vor, was zu einer Regelarbeitszeit von 151,67 Stunden im Monat führt. Die tatsächliche Arbeitszeit der Mitarbeiter wird entsprechend der tatsächlichen Wochenarbeitszeit im Anwenderunternehmen geregelt. Unterschiede zwischen der Standardarbeitszeit und den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden werden in Form von Zeitgutschriften in einem individuellen Arbeitszeitkonto (Arbeitszeitkonto) eingespart. Während die DGB-BZA-Vereinbarung die Einsparung von maximal 230 Stunden zulässt, beträgt die Grenze im DGB-iGZ-Vertrag 150 Stunden. Die Arbeitnehmer haben das Recht, sich für solche Stunden eine Auszeit zu nehmen.

Die DGB-BZA-Vereinbarung ermöglicht zudem die Zahlung einer bestimmten Anzahl von Eingesparten in bar. Komplikationen traten am 24. Februar 2003 auf, Nur wenige Tage nach dem DGB-BZA-Rahmenvertrag, als die Interessengemeinschaft Nordbayerisches Zeitarbeitsunternehmen (INZ), ein kleiner regionaler Arbeitgeberverband, eine Reihe von bundesweiten branchenübergreifenden Tarifverträgen mit einem Tarifverband der Gewerkschaften des christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) unterzeichnete, dem es bisher nicht gelungen war, Tarifverträge von großer Bedeutung in den wichtigsten Wirtschaftszweigen abzuschließen. Die Bestimmungen dieses Tarifvertrags es blieben weit unter dem DGB-BZA-Vertrag vom Februar und wurden als völlige Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes angesehen. Darüber hinaus stimmte die CGB-Verhandlungsgesellschaft einer Bestimmung zu, die es ermöglicht, die Bestimmungen der branchenübergreifenden Vereinbarungen auf der Ebene der einzelnen Agenturen entweder durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu unterbieten oder wenn der Arbeitgeber die Zustimmung von 75 % der Belegschaft der betreffenden Agentur zu solchen Abweichungen erhält. Der DGB kritisierte diese “Öffnungsklausel” und auch die Tatsache, dass die Lohnsätze deutlich niedriger waren als in den DGB-BZA-“Eckpfeilern vereinbart”. Darüber hinaus warf der DGB eine grundsatzliche Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit der CGB-Gewerkschaften zur Unterzeichnung von Tarifverträgen auf und verwies auf anhängige Rechtsfälle, in denen die DGB-nahe Metallgewerkschaft (IG Metall) die Frage stellt, ob einige CGB-Mitgliedsverbände als Gewerkschaften im rechtlichen Sinne angesehen werden können und somit rechtlich zum Abschluss von Tarifverträgen berechtigt sind (DE9901195N).