Muster sofortige beschwerde 793 zpo

793 ZPO als speziellere Norm gegenber 6 Abs. 1 InsO bei Entscheidung durch … Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die … Des Weiteren muss der Erinnerungsführer auch erinnerungsbefugt (= beschwert) sein. Erinnerungsbefugt können Schuldner, Gläubiger oder Dritte sein. Der Schuldner ist grundsätzlich zur Geltendmachung sämtlicher Verfahrensfehler befugt, da seine Rechtsstellung hierdurch negativ beeinträchtigt wird. Der Gläubiger ist erinnerungsbefugt, wenn der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag ablehnt (§ 766 Abs. 2 ZPO) oder Weisungen missachtet. Auch Dritte können im Einzelfall erinnerungsbefugt sein.

Bei der Räumungsvollstreckung gegen den Ehepartner des Schuldners kann der Ehepartner Erinnerung einlegen, wenn gegen ihn kein Titel vorliegt (Verstoß gegen § 750 Abs. 1 ZPO). Ein Dritter kann beispielsweise mit der Erinnerung geltend machen, dass er zur Herausgabe der Sache nicht bereit gewesen sei (Verstoß gegen § 809 ZPO). Der Drittschuldner kann mit der Erinnerung geltend machen, die Forderung sei nicht ausreichend bestimmt bezeichnet oder die Forderung sei unpfändbar (§§ 850 f. ZPO). Bei der Vollstreckung einer schuldnerfremden Sache kommt auch die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) in Betracht. Ehewohnung soll einem Ehegatten berlassen werden: Darf gerumt werden? Ist die Erinnerung des Schuldners (bezüglich eines Verhaltens des Gerichtsvollziehers) zulässig und begründet, ist die Zwangsvollstreckung analog § 775 Nr. 1 ZPO für unzulässig zu erklären. Der Gerichtsvollzieher muss die Maßnahme dann nach § 776 ZPO aufheben (das Vollstreckungsgericht kann ihn dazu im Beschluss anweisen). Anwaltszwang im Vollstreckungsverfahren in Familienstreitsachen Das Repetitorium hat mir sehr geholfen, dadurch hat Jura endlich mal wieder Spaß gemacht. Insolvenzverfahren: Stundung der Verfahrenskosten bei mglicher Ratenzahlung des … Herleitung des Erfordernisses einer Rechtsmittelbelehrung fr die gem 869 , …

Einzulegen ist die sofortige Beschwerde nach § 569 Abs. 1 ZPO beim Ausgangsgericht (iudex a quo) oder beim Beschwerdegericht (iudex ad quem). Sie ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) schriftlich (§ 569 Abs. 2 ZPO) oder im Fall des § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen. Es besteht kein Anwaltszwang (§§ 569 Abs. 3, 78 Abs. 1, 3 ZPO).

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mndliche Verhandlung ergehen knnen, findet sofortige Beschwerde statt. Thomas hat gegen das Verhalten des Gerichtsvollziehers (Pfändung eines Laptops an einem Sonntag um 6 Uhr morgens) Erinnerung eingelegt. Das Vollstreckungsgericht verwirft die Vollstreckungserinnerung. Welchen Rechtsbehelf hat Thomas noch? Die Erinnerung ist statthaft gegen die „Art und Weise der Zwangsvollstreckung“ durch den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht (§ 766 Abs.